Markus End
Im Oktober 2012 wurde nach langen und schwierigen Verhandlungen das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma Europas eingeweiht. Der zwiespältige Eindruck, den der jahrelang währende Planungs-, Entwicklungs- und Errichtungsprozess hinterlässt, drückt sich vielleicht am besten in den Worten aus, die Bundeskanzlerin Merkel in ihrer Rede an den Vorsitzenden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma richtete:
„Sehr geehrter Herr Rose, ich möchte auch Ihnen danken, der Sie als Vertreter der nachgeborenen Generation und Vorsitzender des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma so lange für das Denkmal gekämpft haben, das wir heute endlich einweihen können. Sie haben nicht nachgelassen, Sie haben durchgehalten. Danke!“
Gegen wen aber haben Herr Rose und seine MitstreiterInnen so lange kämpfen müssen? Warum war ein solches Durchhaltevermögen nötig? Es deutet sich bereits an: Die Geschichte der Aufarbeitung der deutschen Verbrechen an den Sinti und Roma ist eine lange Geschichte des Kampfes der Selbstorganisationen von Sinti und Roma. Sie mussten für Entschädigungszahlungen kämpfen, sie mussten für die Anerkennung der Verbrechen als Genozid kämpfen und sie mussten und müssen – nicht zuletzt – für ein Ende staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung kämpfen. Und in diese Reihe von Kämpfen reiht sich selbst das Denkmal, das an die Hunderttausenden Ermordeten erinnern soll, ein. Auch dieses musste „erkämpft“ werden.
Dabei würde „Wiedergutmachung“ eigentlich etwas ganz anderes heißen. Sie würde – so Jan Philipp Reemtsma in seinem überaus lesenswerten Text zur Kritik der deutschen Gedenkpolitik – bedeuten, dass die Aufarbeitung der Verbrechen, die Haftbarmachung der TäterInnen, das Gedenken an die Opfer und die Sicherung der Grundbedürfnisse der Überlebenden nicht erkämpft werden müssten, sondern durch die deutsche Gesellschaft selbst angestrebt würden.
Reemtsmas Maßgaben sind in keinem der genannten Bereiche erfüllt. Wenn man seine drei Kriterien zugrunde legt, ergibt sich das Bild eines vollkommenen Scheiterns der „Wiedergutmachung“ bezüglich der systematischen Verfolgung und Vernichtung der deutschen Sinti und Roma. Die Frage der „Wiedergutmachung“ für Staatsangehörige anderer Länder, um die es zumeist noch sehr viel schlechter bestellt ist, ist dabei noch gar nicht berücksichtigt. Schon in Deutschland müssen Sinti und Roma noch immer um die materielle Absicherung der Überlebenden und das soziale Lebensrecht für die Toten kämpfen. Dies zeigte sich in jüngster Zeit beispielhaft an der Entscheidung der Behörden, Renten für Angehörige von Überlebenden zu verweigern. So urteilte die Düsseldorfer Bezirksregierung 2009, die Anerkennung der Gesundheitsschäden eines Auschwitzüberlebenden als verfolgungsbedingt im Jahr 1957 sei eine „Falschanerkenntnis“ gewesen und verweigerte der Witwe eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Nach langem Kampf stimmte die Bezirksregierung einem Vergleich zu.[3] 2013 urteilte die bayerische Landesfinanzbehörde in einem ähnlichen Fall, die gesundheitlichen Schäden der Auschwitzüberlebenden Eva S. und ihres verstorbenen Ehemannes seien nicht verfolgungsbedingt, sondern beruhten auf „familiärer Disposition“. Deshalb sei ihr keine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuzuerkennen.
Doch nicht nur um die Entschädigungen müssen die Überlebenden bis heute kämpfen, auch das Gedenken an die Toten ist häufig nicht gesichert. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma kämpft seit einigen Jahren dafür, dass Grabstätten von mittlerweile verstorbenen Überlebenden des Völkermordes als denkmalgeschützte Grabstätten anerkannt werden, um ein Einebnen dieser Gräber aufgrund abgelaufener Grabrechte zu unterbinden. Trotz entsprechender Initiativen im Bundesrat konnte bisher keine einheitliche Regelung gefunden werden. Schon diese wenigen Beispiele zeigen, dass eine ernsthafte und empathiegetragene „Wiedergutmachung“ wie bei Reemtsma beschrieben, nicht zu erkennen ist.
Im Folgenden soll ein genauerer Blick auf die Instanzen der Verfolgung geworfen werden. Im Fall der Bundesrepublik muss Reemstmas Maßgabe nämlich erweitert werden: Es reicht nicht, die Taten kenntlich zu machen und die TäterInnen haftbar, die Voraussetzung für eine sogenannte „Wiedergutmachung“ wäre, dass Ausgrenzung und Diskriminierung beendet werden. Wenn die „Schlechtmachung“ weiter besteht, muss über „Wiedergutmachung“ erst gar nicht gesprochen werden.
Die zentralen Verfolgungsinstanzen
Die Verfolgung und Vernichtung der deutschen Sinti und Roma wurde im Wesentlichen durch zwei Institutionen vorbereitet und durchgeführt. Für die Erfassung und ‚wissenschaftliche’ Erforschung war die 1936 unter Leitung von Robert Ritter gegründete Rassenhygienische und Bevölkerungsbiologische Forschungsstelle (RHF) am Reichsgesundheitsamt maßgeblich verantwortlich. Die polizeiliche Erfassung, aber auch die Deportationen wurden insbesondere von der Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens (RZBZ) organisiert, die im Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) angesiedelt war.
Mit dem Ende des Nationalsozialismus wurden auch diese Organisationen formal aufgelöst. Dennoch konnten zahlreiche Materialien, die von diesen Institutionen hergestellt worden waren, von ehemaligen MitarbeiterInnen nach 1945 weiter genutzt werden, um ihre Arbeit, wenn auch in veränderter Form und unter neuen Vorzeichen in der Bundesrepublik Deutschland fortzusetzen. Diese skandalösen Vorgänge, die jeder moralischen oder juristischen Norm widersprechen, sollen im Folgenden schlaglichtartig dargestellt werden.
Polizei
Die RZBZ wurde 1938 eingerichtet, als die Zigeunerpolizeistelle bei der Polizeidirektion in München nach Berlin verlegt und ins RKPA eingegliedert wurde. Die entsprechende Abteilung bestand in München bereits seit 1899 und war in jedem der vorhergehenden Staatsgebilde aufgrund ihrer großen ‚Expertise’ faktisch deutschlandweit zuständig.[6] Dies änderte sich auch nach der Niederschlagung des Nationalsozialismus nicht. Bereits 1946 nahm die Stelle wieder ihre Arbeit auf und wurde nach einigen Umbenennungen 1953 als Landfahrerzentrale wieder eingerichtet. Neuer Leiter wurde Josef Eichberger, der bereits bis 1945 in der RZBZ tätig war und dort an der Organisation der Deportationen nach Auschwitz-Birkenau maßgeblich beteiligt war. Auch seine Kollegen Hans Eller, Rudolf Uschold, Georg Geyer, Wilhelm Supp und August Wutz wurden ohne weiteres übernommen.
Diese ‚Zigeunerexperten’ konnten ihren eigenen, seit 1899 angelegten Aktenbestand, weiter verwenden und zusätzlich auf Teile der Akten der RHF zurückgreifen, die ihnen von Hermann Arnold übergeben worden waren. Diese Akten bildeten auch in der Bundesrepublik eine wesentliche Grundlage der Polizeiarbeit. So antwortete Eller 1956 auf eine Anfrage zu einer Personenfeststellung aus Hamburg und zitierte die Abschrift eines ‚Rassegutachtens’ von 1941: Die betreffende Person habe „bestimmte rassische Merkmale mit den Juden“ gemein. Neben ihrer konkreten Polizeiarbeit entfaltete die Münchner Landfahrerzentrale eine rege Publikations- und Vortragstätigkeit, in der ein offen rassistischer Antiziganismus tradiert und weiter entwickelt wurde.
Auch in vielen anderen Landeskriminalämtern und Polizeidienststellen größerer Städte gab es spezielle Abteilungen, die sich diesem Thema widmeten. 1967 wurde in der Schriftenreihe des Bundeskriminalamtes (BKA) ein „Leitfaden für Kriminalbeamte“ veröffentlicht. Darin heißt es: „Die Zigeuner haben weder einen festen Wohnsitz, noch gehen sie einer geregelten Berufstätigkeit nach. Der Hang zu einem ungebundenen Wanderleben und eine ausgeprägte Arbeitsscheu gehören zu den besonderen Merkmalen eines Zigeuners.“ Noch 1973 erschien der Leitfaden in unveränderter Neuauflage.
Auch in diesem Fall führten erst verstärkte Proteste der Selbstorganisationen in den 1970er und 1980er Jahren zu einer Veränderung der Situation. Aufgrund des größeren Protests gingen zahlreiche Dienststellen jedoch dazu über, ihre diskriminierende Sondererfassung besser zu tarnen, anstatt sie einzustellen. Anstatt „Zigeuner“ und „Landfahrer“ wurden im BKA nun Kodierungen wie TWE (Tageswohnungseinbruch) oder HWAO (Häufig wechselnder Aufenthaltsort) verwendet. Bis ins Jahr 2001 arbeitete dort ein Sachbearbeiter, der als ‚Experte’ galt und knapp 50 Aktenordner angelegt hatte, die über „verschiedene Gruppen ‚Mobiler ethnischer Minderheiten’“ informierten.
Über die gegenwärtige Polizeiarbeit liegen keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor, nicht zuletzt ist der Zugang zu Quellen in diesem Feld stark eingeschränkt. Es gibt jedoch zahlreiche Hinweise darauf, dass auch in der gegenwärtigen Polizeiarbeit solche mehr oder weniger informellen ethnisierenden Zuordnungen, einschließlich der entsprechenden Vorurteile, weiter bestehen. Bereits die veröffentlichten Polizeipressemitteilungen lassen hier weitgehende Rückschlüsse zu. Jährlich finden sich Dutzende – teils kodierte teils offene – Hinweise auf die Zugehörigkeit einzelner Tatverdächtiger zur Minderheit der Sinti und Roma. Dies wird von den Verbänden seit Jahren kritisiert.
In Einzelfällen finden sich in Polizeipressemitteilungen offen antiziganistische Zuschreibungen. So informierte die Staatsanwaltschaft Stuttgart zusammen mit der Polizeidirektion Ludwigsburg im Dezember 2011, die „Begehung von Diebstahlsdelikten jedweder Art“ werde bei „Kalderashi“, „die nur eine kleine Gruppe der in Bulgarien lebenden Roma“ darstellten, als „selbstverständliche und werte Arbeit betrachtet“, und schon „Kleinkinder“ würden „durch ihre Eltern und Großeltern zum Diebstahl angeleitet.“ Am 01. Juli 2013 veröffentlichte die Polizeiinspektion Lüneburg eine Meldung über einen Trickdiebstahl. Nach der Beschreibung des Tathergangs und der Tatverdächtigen findet sich unter der Zwischenüberschrift „Hintergrundinformationen“ folgende allgemeine Erklärung: „‚Budscho’ bedeutet in der Roma-Sprache ‚Beutel, Tasche, Bündel’ und bezeichnet einen Modus Operandi, den nahezu alle traditionell lebenden Roma-Frauen vom Ablauf her beherrschen.“
Offener lässt sich Antiziganismus kaum formulieren. Für den Bereich der Polizei muss folglich festgestellt werden, dass sich die seit dem Ende des 19. Jahrhunderts errichteten und im Nationalsozialismus weiter ausgearbeiteten Dispositive der stereotypen Zuschreibung von Kriminalität und der darauf aufbauenden Tendenz zur Erfassung bis in die Gegenwart gehalten haben.
Wissenschaft
Wie die ‚Zigeunerspezialisten’ der Polizei gingen auch die MitarbeiterInnen der RHF nach 1945 völlig straffrei aus. Es gab verschiedene Prozesse, zu Verurteilungen kam es jedoch nie. Ein frühes Ermittlungsverfahren gegen Ritter wurde u.a. mit der Begründung eingestellt „dass Zigeuneraussagen grundsätzlich für die richterliche Überzeugungsbildung ausscheiden müssen“. Auch Verfahren gegen Ritters Mitarbeiterinnen Eva Justin und Sophie Erhardt wurden eingestellt oder gar nicht erst eröffnet. Während Ritter und Justin ab 1947/1948 in Frankfurt in der Jugendpsychiatrie tätig waren, übernahm Erhardt die anthropologischen Unterlagen der RHF. Sie war seit 1942 am rassenbiologischen Institut der Universität Tübingen tätig und konnte nach 1945 sukzessive die Leitung dieser – nun in Anthropologisches Institut umbenannten – Institution übernehmen. Sowohl Erhardt selbst, als auch ihre Studierenden arbeiteten mit diesem Material und veröffentlichten einige Publikationen. Unter anderem veröffentlichte Ehrhardt noch 1969 einen ‚wissenschaftlichen’ Artikel mit dem Titel „Zigeunerschädel“ in der Zeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Anthropologie, HOMO. Bearbeitet hatte sie während all dieser Jahre dasselbe ‚Material’, das sie zusammen mit ihren KollegInnen der RHF zwischen 1938 und 1942 erhoben hatte. Dass sich diese ‚Wissenschaftlerin’ nicht einmal zu verstecken brauchte, verdeutlicht eine Episode aus dem Jahr 1980. Nachdem das Bundesarchiv vorgesehen hatte, das Material der Forschungsstelle zu übernehmen, bat sich Ehrhardt ein Verfügungsrecht bis zum Jahr 2000 aus, weil sie „dreieinhalb Jahre an der Forschungsstelle von Herrn Dr. Ritter in Berlin tätig gewesen war“. Das Bundesarchiv gewährte ihr die Bitte. Es bedurfte erst einer Besetzung des Tübinger Universitätsarchivs durch eine Gruppe von Sinti am 1. September 1981, damit diese Akten endgültig ins Bundesarchiv gebracht wurden. In der demokratischen Bundesrepublik waren diese Akten noch 25 Jahre lang Grundlage für rassistische Publikationen von EthnologInnen, neben Ehrhardt hauptsächlich verfasst durch den Arzt Hermann Arnold, der einen anderen Teil der RHF-Akten übernommen hatte.
Kontinuitätslinien dieser Forschung finden sich bis in die Gegenwart. Hierbei muss besondere Aufmerksamkeit auf das Forum Tsiganologische Forschung (FTF) in Leipzig gelegt werden. Dieses Forum wurde von dem Ethnologen und langjährigen Dekan des Faches an der Universität Leipzig, Bernhard Streck, ins Leben gerufen. Es existiert als außeruniversitärer Forschungszusammenhang bis heute, im Verlauf der letzten Jahre haben mehrere NachwuchswissenschaftlerInnen bei Streck promoviert. Streck war bereits Anfang der 1980er Jahre Mitarbeiter am Gießener Projekt Tsiganologie. Inhaltlich sind bei Streck – neben verschiedenen deutlichen Brüchen – auch zentrale Kontinuitätslinien zu einer ‚Zigeunerforschung’ wie sie Ehrhardt und Arnold betrieben haben, auszumachen. Streck bezieht sich in seinen Publikationen positiv auf Arnold, wenn er die Wirtschaftsweise der ‚Zigeuner’ als „Finden“ charakterisiert: „Die Umgebungsgesellschaft läßt sich einfacher im Verein als vereinzelt ausbeuten; ihr wirtschaftliches Kalkül ist von der Trennung zwischen Binnen- und Außenmoral dominiert, (...).“ Auch seine Sprache knüpft an rassistische Diskurse an. So schreibt er über die von ihm untersuchten Halab: „Die rassische Besonderheit der sudanesischen Zigeuner wird durch zwei weitere Auffälligkeiten unterstrichen. Blonde Kinder und grüne Augen!“
Auch im Bereich der Forschung haben sich die vor und während des Nationalsozialismus errichteten Dispositive der Erforschung von ‚Zigeunern’ und der damit einhergehenden Zuschreibungen von ‚Fremdheit’ also bis in die Gegenwart erhalten können. Im Bereich der Tsiganologie wird weiterhin eine essentielle Andersartigkeit der ‚Roma/Zigeuner’ behauptet, auf Basis derer antiziganistische Stereotype zugeschrieben werden.
Schlussfolgerungen
Der Forderung Jan Philipp Reemtsmas, die Täter „kenntlich“ und „haftbar“ zu machen, kam die deutsche Gesellschaft nach 1945 nicht nach. Im Gegenteil konnten in den 1950er und 1960er Jahren zahlreiche AkteurInnen der beiden maßgeblichen Verfolgungsinstanzen ihre Arbeit innerhalb der veränderten Rahmenbedingungen fortsetzen. Sie konnten dabei weitgehend auf die gleichen Akten, Texte und Wissensbestände zurückgreifen, die schon im Nationalsozialismus ihre Arbeit geprägt haben. So wurden in der frühen Bundesrepublik Dispositive geschaffen, die auch nach dem Ausscheiden der TäterInnen die Sichtweise der Forschung und der Polizei auf die als ‚Zigeuner’ stigmatisierten Gruppen bis heute prägen. Die deutsche Gesellschaft hat aus sich heraus keinerlei Initiative gezeigt, die Verbrechen an den Sinti und Roma gewissenhaft aufzuarbeiten und ihren Kontinuitätslinien nachzuspüren, ein würdiges Andenken der Toten zu ermöglichen und den Überlebenden ihr materielles Auskommen zu erleichtern. Die bisherigen positiven Entwicklungen jedenfalls – wie den Abbau polizeilicher Sondererfassung, die Anerkennung des Völkermordes oder zuletzt die Errichtung des Denkmals in Berlin – haben die Selbstorganisationen gegen den Widerstand der deutschen Gesellschaft und Politik erkämpfen müssen. Es bleibt zu hoffen, dass dieser Widerstand eines Tages schwindet und einer gleichberechtigten Teilhabe der Weg bereitet wird.
Markus End ist Diplom-Politologe und promoviert derzeit an der Technischen Universität Berlin zu Struktur und Funktionsweise des modernen Antiziganismus. Er ist Lehrbeauftragter an der Universität Hildesheim und arbeitet in der politischen Erwachsenenbildung, sowie als wissenschaftlicher Autor, u.a. für das Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma, den Amaro Drom e.V., Romnokher. Demnächst erscheint seine Studie „Antiziganismus in der deutschen Öffentlichkeit. Strategien und Mechanismen medialer Kommunikation“.